Wie politisch dürfen Kirchen rechtlich sein?

Im Stichwort vom 15. Mai 2021 hat Rolf Schieder die Frage, wie politisch die Kirchen sein dürfen, aus der Binnensicht der Kirchen behandelt, gewissermaßen als pastoraltheologischer Rat für die die Kirche Leitenden. Ich möchte dies um die Außensicht der Rechtsordnung ergänzen und gehe von demselben aktuellen Fall aus. Einige Kirchen in der Schweiz bekundeten ihre Unterstützung der „Konzernverantwortungsinitiative“, mit der Konzerne zur Einhaltung von Menschenrechts- und Klimaschutzstandards verpflichtet werden sollten, dadurch, dass sie eine Fahne vom Kirchturm hängen ließen, auf der für ein „JA!“ der Stimmbürger geworben wurde. In einer dagegen erhobenen Stimmrechtsbeschwerde wurde behauptet, die Kirche als öffentlich-rechtliche Körperschaft dürfe keine politische Propaganda machen, ja überhaupt nicht politisch aktiv sein.

Das ist nach deutschem Verfassungsrecht schlicht falsch. Die Religionsgemeinschaften können sich sowohl als private Vereinigungen wie als Körperschaften des öffentlichen Rechts auf die Religionsfreiheit des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG in den Dimensionen des gemeinschaftlichen Glaubens und des korporativen glaubensgeleiteten Handelns berufen. Schon damit sind manche Aktivitäten im politischen Raum erfasst. Darüber hinaus stehen den Religionsgemeinschaften die Kommunikationsfreiheitsrechte des Art. 5 Abs. 1 und 2 GG, namentlich die Meinungsfreiheit zu. Deshalb dürfen sie auch Stellungnahmen zu politischen Themen abgeben, politische Propaganda machen und die Wahl bestimmter Parteien empfehlen („Hirtenbriefe“). Insoweit wird auch von einem „Öffentlichkeitsauftrag“ gesprochen. Das ist missverständlich; denn ein solcher Auftrag besteht nicht von Seiten des staatlichen Rechts, sondern ihn können die Religionsgemeinschaften nur sich selbst aufgeben.

Rechtliche Grenzen der politischen Betätigung sind die für alle Grundrechtsberechtigten geltenden. Das sind vor allem die allgemeinen Gesetze, die stets verfassungskonform, d. h. unter Berücksichtigung der großen Bedeutung freier Kommunikation für die Demokratie, ausgelegt werden müssen. Sie wurden bei den „Hirtenbriefen“ erst dadurch überschritten, dass für die Nichtbefolgung der Wahlempfehlung in strafrechtlich relevanter Weise mit einem empfindlichen Übel, nämlich Gottes Zorn oder gar Exkommunikation, gedroht wurde. Dasselbe gilt für den Aufruf, nicht zu wählen. In welchem Umfang die Religionsgemeinschaften von diesem großen Freiheitsspielraum Gebrauch machen wollen, bleibt ganz ihnen überlassen.

von Bodo Pieroth, 01. Juni. 2021

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