Die Regelung der Suizidhilfe

Für die gesetzliche Regelung der Suizidhilfe hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 26. Feb. 2020 klare Vorgaben gemacht. Als Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Menschen muss sie der Erfüllung der Schutzpflicht dienen, die der Staat für Selbstbestimmung und Leben jedes Menschen hat. Sie muss dafür Sorge tragen, dass der Entschluss zum Suizid eigenverantwortlich, selbstbestimmt und frei getroffen wird, genauer dass der oder die Suizidwillige

  • zum Entschluss fähig ist, was bei körperlicher oder psychischer Krankheit durch fachärztliche Erhebung der Krankheitssituation sicherzustellen ist,
  • über die für den Entschluss wesentlichen Umstände einschließlich der Alternativen zum Suizid aufgeklärt und beraten wurde,
  • den Entschluss nicht unter Druck der Familie oder des sozialen Umfelds trifft und nicht mit der Möglichkeit des Suizids konfrontiert wird, ohne das zu wollen, und
  • am Entschluss ernsthaft und dauerhaft festhält.

Das Gesetz darf nicht den Zweck verfolgen, Suizid und Suizidhilfe in der Gesellschaft mit einem Makel zu belegen und die Zahlen gering zu halten. Es darf die Suizidhilfe nicht von einer Beurteilung des Entschlusses als objektiv vernünftig und von materiellen Kriterien wie einer unheilbaren oder tödlichen Krankheit abhängig machen. Es kann aber Aufklärungs-, Beratungs- und Wartepflichten vorsehen, die Zuverlässigkeit von Suizidhilfeangeboten durch Erlaubnisvorbehalte, die Qualität der Suizidhilfe durch medizinische und pharmakologische Regelungen und die Verbindlichkeit des Regelwerks durch strafrechtliche Sanktionen sichern.

Demnach bedarf es, damit Suizidhilfe in Anspruch genommen werden kann, einer Beratung. Die Beratung hat Medizinisches zu erheben und über Medizinisches aufzuklären und braucht einen Arzt oder eine Ärztin. Ob der oder die Suizidwillige unter Druck steht, kann nicht nur ein Gespräch mit ihm oder ihr, sondern auch mit dem familiären und sonstigen Umfeld verlangen; dazu mag die Ärztin nicht bereit und der Angehörige eines anderen Fürsorgeberufs, etwa ein Therapeut oder eine Pfarrerin, besser geeignet sein. Ein Sechsaugengespräch des Suizidenten mit Ärztin und Angehörigem eines Fürsorgeberufs, vielleicht Kontaktierung des Umfelds, nach einer Wartezeit ein weiteres Gespräch mit einem der beiden Gesprächspartner – das ist im Kern die Regelung der Suizidhilfe, die dem Bundesverfassungsgericht folgt und der künftige Gesetzentwürfe entsprechen müssen.

von Bernhard Schlink, 15. März. 2021

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